Änderung § 2 BLBV vom 01.01.2020

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§ 2 BLBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 BLBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

(Text alte Fassung)

(2) Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Soldatinnen. Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Soldaten.

(Text neue Fassung)

(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Beamtinnen
und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,

2. Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,

3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.





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