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Änderung § 3 BLBV vom 01.01.2020

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§ 3 BLBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 BLBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Leistungsstufe


(Text alte Fassung)

1 Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. 2 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.

(Text neue Fassung)

1 Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. 2 Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten *), die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nr. 3 V. v. 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
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