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Anlage 3 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)



RohstoffgruppeMittelwert*Aus der Sensitivitätsanalyse
abgeleitete
Bandbreite zwischen
den Perzentilen**
Getreide und
sonstige Kulturpflanzen
mit
hohem Stärkegehalt
128 bis 16
Zuckerpflanzen134 bis 17
Ölpflanzen5533 bis 66
* Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten
Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der
Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden
fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte
Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der
Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der
verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und
33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen
Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt
waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten
zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ).






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BioSt-NachV Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise (vom 29.06.2018)
... in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3 . (2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
...  d) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden durch folgende Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der ... der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge ... in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3 . (2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden. ... die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung". 38. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) ... Treibhausgasminderung". 38. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge ...