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Änderung § 67 BioSt-NachV vom 01.08.2014

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§ 67 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 67 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Datenabgleich


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Anlagen- und Informationsregister sowohl untereinander als auch mit allen Daten ab, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab

1.
mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und

2. mit den Daten,
die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.