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Synopse aller Änderungen der BioSt-NachV am 01.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2014 durch Artikel 17 des EEGReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BioSt-NachV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
    § 3 Anforderungen für die Vergütung
    § 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
    § 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
    § 6 Schutz von Torfmoor
    § 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
    § 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe
Teil 3 Nachweis
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
       § 12 Weitere Nachweise
       § 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
    Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
       § 14 Anerkannte Nachweise
       § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
       § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
       § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
       § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
       § 19 Nachtrag fehlender Angaben
       § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
       § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
       § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
       § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
    Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
       § 25 Anerkannte Zertifikate
       § 26 Ausstellung von Zertifikaten
       § 27 Inhalt der Zertifikate
       § 28 Folgen fehlender Angaben
       § 29 Gültigkeit der Zertifikate
       § 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 31 Weitere anerkannte Zertifikate
    Abschnitt 4 Zertifizierungssysteme
       § 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
       § 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
       § 34 Verfahren zur Anerkennung
       § 35 Inhalt der Anerkennung
       § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
       § 37 Erlöschen der Anerkennung
       § 38 Widerruf der Anerkennung
       § 39 Berichte und Mitteilungen
       § 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
    Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen
       Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
          § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
          § 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
          § 44 Verfahren zur Anerkennung
          § 45 Inhalt der Anerkennung
          § 46 Erlöschen der Anerkennung
          § 47 Widerruf der Anerkennung
       Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
          § 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
          § 49 Kontrolle der Schnittstellen
          § 50 Kontrolle des Anbaus
          § 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
          § 52 Berichte über Kontrollen
          § 53 Weitere Berichte und Mitteilungen
          § 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
       Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
          § 55 Kontrollen und Maßnahmen
       Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
          § 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
          § 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
    Abschnitt 6 Besondere und Übergangsbestimmungen zum Nachweis
       § 58 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe
       § 59 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter
       § 60 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 4 Zentrales Anlagen- und Informationsregister
    § 61 Anlagenregister
    § 62 Registrierungspflicht
    § 63 Inhalt der Registrierung
    § 64 Zeitpunkt der Registrierung
    § 65 Verspätete Registrierung
(Text neue Fassung)

Teil 4 Zentrales Informationsregister
    § 61 (aufgehoben)
    § 62 (aufgehoben)
    § 63 (aufgehoben)
    § 64 (aufgehoben)
    § 65 (aufgehoben)
    § 66 Informationsregister
    § 67 Datenabgleich
    § 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 69 Clearingstelle


    § 69 (aufgehoben)
Teil 5 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
    § 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
    § 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 72 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


    § 72 (aufgehoben)
    § 73 Datenübermittlung
    § 74 Zuständigkeit
    § 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde
    § 76 Muster und Vordrucke
    § 77 Außenverkehr
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 78 Übergangsbestimmung
    § 79 Inkrafttreten
    Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte
    Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4) Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2) Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises
    Anlage 4 (zu § 24 Absatz 1) Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises
    Anlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anforderungen für die Vergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, wenn



(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nur, wenn

1. die Anforderungen an

a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und

b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7

erfüllt worden sind,

2. die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Registrierung dieser Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 beantragt hat.



3. der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt hat; die Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber die Registrierung der Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung beantragt hat.

(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.

(3) Absatz 1 gilt sowohl für flüssige Biomasse, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt wird, als auch für flüssige Biomasse, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert wird, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung


Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt

1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4.



2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Weitere Nachweise


vorherige Änderung nächste Änderung

Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht verlangt werden. § 58 bleibt unberührt.



1 Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt werden. 2 § 58 bleibt unberührt.

§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen


(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass

1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und

b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a und

2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von

a) flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgas-Minderungspotenziale aufweisen, diese Treibhausgas-Minderungspotenziale nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufgewiesen haben, oder

b) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach dieser Verordnung verwendet werden und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist

aa) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.



bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(3) 1 Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.



§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen


(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht enthalten,

2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten,

3. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises nicht oder nicht mehr gültig war,

4. der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungssystem ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war, oder

5. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. 2 Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus endgültig, wenn



(2) 1 Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. 2 Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus endgültig, wenn

1. der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder

2. das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 61 Anlagenregister




§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Anlagen, in denen flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird (Anlagenregister).



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 62 Registrierungspflicht




§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen, müssen ihre Anlage im Anlagenregister registrieren lassen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 63 Inhalt der Registrierung




§ 63 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antrag zur Registrierung der Anlage muss die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,

2. den Standort der Anlage,

3. die elektrische und thermische Leistung der Anlage,

4. das Datum der geplanten oder tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage,

5. die Art und die Menge der geplanten oder tatsächlich eingesetzten flüssigen Biomasse und

6. den Namen und die Anschrift des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen worden ist oder wird.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64 Zeitpunkt der Registrierung




§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Registrierung im Anlagenregister muss vor der Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrierung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2010 beantragt werden.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 ist das Datum, an dem der vollständige Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht.

(4) Die zuständige Behörde bescheinigt der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber den Zeitpunkt nach Absatz 3 unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrages.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 65 Verspätete Registrierung




§ 65 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst nach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird, besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung endgültig entfällt.



 

§ 66 Informationsregister


Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 67 Datenabgleich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Anlagen- und Informationsregister sowohl untereinander als auch mit allen Daten ab, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.



(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab

1.
mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den Daten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und

2. mit den Daten, die
der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.

§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde


Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:

1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,

2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

3. sonstige Zweifel an

a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69 Clearingstelle




§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen.

(2) Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 72 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit




§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf der Grundlage der Berichte nach § 71 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über

1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie

2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland zur Stromerzeugung eingesetzten flüssigen Biomasse auf die Nachhaltigkeit.

Im Bericht muss bewertet werden, ob der Einsatz flüssiger Biomasse für die Stromerzeugung sozial zu vertreten ist.



 

§ 73 Datenübermittlung


(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1. folgende Bundesbehörden:

a) das Bundesministerium der Finanzen,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

d)
die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,



b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

c) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

d) das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

3. Organe der Europäischen Union.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anlagenregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an die in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln.



(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.



§ 74 Zuständigkeit


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,

4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,

7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,

8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 59 Absatz 4,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. das Führen des zentralen Anlagen- und Informationsregisters nach Teil 4,



9. das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 70,

11. die Berichte nach § 71,

12. die Übermittlung von Daten nach § 73,

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und

14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. 2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herzustellen.



(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 77 Außenverkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.



Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Anlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme


1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen darüber,

a) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;

b) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Ausstellung eines Zertifikates erfüllen müssen, insbesondere

aa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,

bb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen 'hoch', 'mittel' und 'niedrig' bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,

cc) welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,

dd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und

ee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;

c) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere

aa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,

bb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und

cc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;

d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;

e) dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich verpflichten,

aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems zu erfüllen,

bb) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu dulden und

cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 55 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

f) dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,

bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und

cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

g) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis f genannten Anforderungen beziehen.

2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 4 dieser Verordnung abweichen.

3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.

vorherige Änderung

4. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.



4. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.