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Änderung § 11 BioSt-NachV vom 01.08.2014

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§ 11 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 11 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung


Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt

1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und

(Text alte Fassung)

2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4.

(Text neue Fassung)

2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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