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Änderung § 74 BioSt-NachV vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 BioSt-NachV, alle Änderungen durch Artikel 17 EEGReformG am 1. August 2014 und Änderungshistorie der BioSt-NachV

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§ 74 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 74 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Zuständigkeit


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,

4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,

7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,

8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 59 Absatz 4,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

9. das Führen des zentralen Anlagen- und Informationsregisters nach Teil 4,

(Text neue Fassung)

9. das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 70,

11. die Berichte nach § 71,

12. die Übermittlung von Daten nach § 73,

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und

14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. 2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herzustellen.



(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herzustellen.