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Änderung § 1 BioSt-NachV vom 01.01.2017

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§ 1 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 1 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird, mit Ausnahme von flüssiger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung eingesetzt wird.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird.

 

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