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Synopse aller Änderungen der BioSt-NachV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 6 des EENG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BioSt-NachV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 erfüllt werden, wobei § 8 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nur, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 erfüllt werden, wobei § 8 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 11 Satz 2 Nummer 1, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde schriftlich übermitteln. Den Kopien ist im Fall des § 27 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufügen.



1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 11 Satz 2 Nummer 1, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde schriftlich übermitteln. 2 Den Kopien ist im Fall des § 27 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufügen.

§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen


(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht enthalten,

2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten,

3. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises nicht oder nicht mehr gültig war,

4. der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungssystem ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war, oder

5. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. 2 Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt darüber hinaus endgültig, wenn



(2) 1 Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. 2 Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus endgültig, wenn

1. der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder

2. das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 65 Verspätete Registrierung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst nach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird, besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz endgültig entfällt.



Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst nach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird, besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung endgültig entfällt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69 Clearingstelle


(1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Clearingstelle legt der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres, erstmals zum 28. Februar 2011, einen Bericht über die Verfahren nach Absatz 1 vor. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren.



(2) Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 73 Datenübermittlung


(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1. folgende Bundesbehörden:

a) das Bundesministerium der Finanzen,

b) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

3. Organe der Europäischen Union.

vorherige Änderung

 


(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anlagenregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an die in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.