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Änderung § 69 BioSt-NachV vom 01.08.2014

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§ 69 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 69 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Clearingstelle


(Text neue Fassung)

§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen.

(2) Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

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