Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den regulierten Markt" die Wörter „oder den Freiverkehr" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „an einem organisierten Markt" die Wörter „oder im Freiverkehr" und nach den Wörtern „in den regulierten Markt" die Wörter „oder den Freiverkehr" eingefügt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte in solchen Finanzinstrumenten, die weder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen noch in den regulierten Markt einer inländischen Börse einbezogen sind."
- 2.
- In § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „mit Satz 3 oder 4" durch die Wörter „mit Satz 3, 4 oder 5" ersetzt.
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592