Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) (GGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2009 GG Artikel 87d

Artikel 87d Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."



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