Artikel 4 - 2. Opferrechtsreformgesetz (2. ORRG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 BRAO § 49

§ 49 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist."

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Zitierungen von Artikel 4 2. Opferrechtsreformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. ORRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ORRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert: 1. Die ...


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