§ 2 - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2170-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich



Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über

1.
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,

3.
Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.



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