Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

II. - ZustAOVers Deutsche Telekom AG (ZustAOVersDTAG k.a.Abk.)

A. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2343 (Nr. 48); aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 2030-14-167 Beamte
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II.



Nach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes werden die sich aus § 1 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebenden Befugnisse zur Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes

 
 
dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung

übertragen.



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