Nach §
1 Absatz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes werden die sich aus §
1 Absatz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebenden Befugnisse zur Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß §
105 Absatz 2 und 3 des
Bundesbeamtengesetzes sowie die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß §
105 Absatz 2 und 3 des
Bundesbeamtengesetzes-
-
- dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung
übertragen.