Auf Grund des §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
1 Absatz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir nach Maßgabe des §
14 Absatz 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamten und in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
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- dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung.
Für besondere Fälle behält sich der Vorstand die Vertretung des Dienstherrn vor.