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§ 7 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)

§ 7 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.





 

Frühere Fassungen von § 7 LSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 65 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 54 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 LSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LSpG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 9 LSpG Einziehung
... eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 54 9. ZustAnpV Lebensmittelspezialitätengesetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 65 10. ZustAnpV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ...