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Änderung § 7 LSpG vom 08.11.2006

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§ 7 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Strafvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 geschützte Verkehrsbezeichnung
oder Kennzeichnung in einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist, oder

2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.


(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.



 
 

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