Ist eine Straftat nach §
7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. §
74a des
Strafgesetzbuchs und §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153