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Änderung § 2 LSpG vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 LSpG, alle Änderungen durch Artikel 6 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des LSpG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bescheinigungsverfahren


(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte Register,

(Text neue Fassung)

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register,

2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

vorherige Änderung

3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Register

(Bescheinigungsverfahren) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft obliegt.



3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäische Kommission geführten Register

(Bescheinigungsverfahren) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.