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§ 2 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1814; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren
(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens über
- 1.
- die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,
- 2.
- Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
- 3.
- Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.
(3) 1Ein Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist. 2Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 3Die Gründe, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 16. Januar 2016 BGBl. I S. 50 m.W.v. 23. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 2 LSpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 23.01.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 65 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 6 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 54 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 LSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 LSpG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016)
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 2. einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)V. v. 21.12.1993 BGBl. I S. 2428; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der LebensmittelspezialitätenverordnungV. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... und fakultativen Qualitätsangaben getroffen sind." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren ... getroffen sind." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren (1) Zuständig für die Durchführung des ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 6 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. In § 2 Absatz 1 werden a) in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter „Kommission der ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 54 9. ZustAnpV Lebensmittelspezialitätengesetz
... vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 werden jeweils die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 65 10. ZustAnpV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Ernährung, ...
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