Das
Telekommunikationsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter „Absätze 1 und 4" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6" ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
- 2.
- § 149 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende Nummer 17c eingefügt:
- „17c.
- entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,".
- b)
- *) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18" durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18" ersetzt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar wegen gleichbedeutender Änderung durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa G. v. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409)
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814