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Artikel 5 - Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (TelVertrÄndG k.a.Abk.)
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
... Fassungen siehe Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG) Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des ...