Änderung § 12 PKGrG vom 01.01.2020

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§ 12 PKGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 12 PKGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13b G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Beschäftigte des Kontrollgremiums


(Text alte Fassung)

(1) 1 Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. 2 Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Leitende Beamtin oder ein Leitender Beamter. 3 Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem gesonderten Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. 4 Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. 2 Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter. 3 Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem gesonderten Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. 4 Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) 1 Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen Beschäftigten. 2 Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten, die der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz beigegeben sind.

(3) 1 Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus - im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums - durch die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. 2 Für die Beschäftigten gilt § 5 nach Maßgabe der Weisungen entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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