Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt."
- 2.
- § 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird."
- 3.
- In § 56 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 18 Satz 1" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437