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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Preisangabenverordnung


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010 PAngV § 6, § 6a (neu), § 6b (neu), § 10, Anhang

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März 2009 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als „anfänglicher effektiver Jahreszins" " gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Anhang" durch die Wörter „in der Anlage" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses" durch die Wörter „Ist im Vertrag eine Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1 Abs. 5)," ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind als Gesamtkosten die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:

1.
Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;

2.
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;

3.
Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Kontoeröffnung ist Voraussetzung für die Kreditvergabe oder die mit dem Konto verbundenen Kosten sind weder im Kreditvertrag noch in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen;

4.
Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Kreditvergabe oder für die Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;

5.
Notarkosten;

6.
Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Zinssatz" durch das Wort „Sollzinssatz" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen."

f)
Die Absätze 6 und 9 werden aufgehoben.

2.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

„§ 6a Werbung für Kreditverträge

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:

1.
den Sollzinssatz,

2.
den Nettodarlehensbetrag,

3.
den effektiven Jahreszins.

Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.

(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:

1.
die Vertragslaufzeit,

2.
bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,

3.
gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.

(4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

§ 6b Überziehungsmöglichkeiten

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt."

3.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 4.

c)
Nummer 6 wird aufgehoben.

d)
Nummer 7 wird Nummer 5 und die Angabe „oder 9" wird durch die Angabe „oder § 6b" ersetzt.

e)
Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
des § 6a über die Pflichtangaben oder -hinweise in der Werbung,".

f)
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

4.
Der Anhang zu § 6 wird durch den Anhang 2 zu diesem Gesetz ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VerbrKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2 VerbrKredRLUG zu Artikel 6 Nr. 4
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 4 VDLRÄndG Änderung der Preisangabenverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Artikel 2 PAngVEV Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „die ...