Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010 BGB-InfoV § 1, § 2, § 3, § 14, Anlage 2, Anlage 3, mWv. 31. Oktober 2009 § 12, § 13

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2009

3.
Abschnitt 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Die Abschnitte 2 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 VerbrKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 VerbrKredRLUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... bis 5 Buchstabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7 und 11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterlassungsklageverordnung vom ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
Artikel 4 TelVertrÄndG Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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