Die
BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
„eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2009
- 3.
- Abschnitt 4 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Die Abschnitte 2 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413