Das
Versicherungsvertragsgesetz vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel
13a des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 215 folgende Angabe angefügt:
„Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung".
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Angabe „14 Tagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anschrift" das Wort „ladungsfähige" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen."
- 3.
- In § 33 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Angabe „14 Tagen" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz wird angefügt.
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410