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Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010 BGB-InfoV § 1, § 2, § 3, § 14, Anlage 2, Anlage 3, mWv. 31. Oktober 2009 § 12, § 13

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2009

3.
Abschnitt 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Die Abschnitte 2 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 VerbrKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 VerbrKredRLUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... bis 5 Buchstabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7 und 11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterlassungsklageverordnung vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
Artikel 4 TelVertrÄndG Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt ...