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Artikel 3 - Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze (IntVerstZVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 GvKostG Anlage

Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Anlage (Kostenverzeichnis) wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 der Vorbemerkung zum 3. Abschnitt werden nach dem Wort „Termin" ein Komma und die Wörter „bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot," eingefügt.

2.
Der Anmerkung zu Nummer 300 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet."

3.
Nummer 302 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
„302 Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungs- oder Verpach-
tungstermins oder das noch-
malige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet
7,50 EUR".
(1) Die Gebühr wird für die An-
beraumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins
nur erhoben, wenn der vorherige
Termin auf Antrag des Gläubigers
oder des Antragstellers oder nach
den Vorschriften der §§ 765a, 775,
813a, 813b ZPO nicht stattgefun-
den hat oder wenn der Termin in-
folge des Ausbleibens von Bietern
oder wegen ungenügender Gebote
erfolglos geblieben ist.
(2) Die Gebühr wird für das
nochmalige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet nur erhoben,
wenn das vorherige Ausgebot auf
Antrag des Gläubigers oder des
Antragstellers oder nach den Vor-
schriften der §§ 765a, 775, 813a,
813b ZPO abgebrochen worden
ist oder wenn das Ausgebot infolge
des Ausbleibens von Geboten oder
wegen ungenügender Gebote er-
folglos geblieben ist.
 


4.
Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„702 Auslagen für öffentliche Be-
kanntmachungen und Einstel-
lung eines Ausgebots auf einer
Versteigerungsplattform zur
Versteigerung im Internet
 
1. bei Veröffentlichung in ei-
nem elektronischen Infor-
mations- und Kommunikati-
onssystem oder Einstellung
in einer Versteigerungsplatt-
form, wenn ein Entgelt nicht
zu zahlen ist oder das Ent-
gelt nicht für den Einzelfall
oder ein einzelnes Verfahren
berechnet wird:
je Veröffentlichung oder Ein-
stellung pauschal
1,00 EUR
2. in sonstigen Fällen in voller
Höhe".




 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IntVerstZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntVerstZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 11 RechtsBehEG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt ...