Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„302 | Anberaumung eines neuen Ver- steigerungs- oder Verpach- tungstermins oder das noch- malige Ausgebot bei einer Ver- steigerung im Internet | 7,50 EUR". |
(1) Die Gebühr wird für die An- beraumung eines neuen Versteige- rungs- oder Verpachtungstermins nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht stattgefun- den hat oder wenn der Termin in- folge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. (2) Die Gebühr wird für das nochmalige Ausgebot bei einer Ver- steigerung im Internet nur erhoben, wenn das vorherige Ausgebot auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vor- schriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO abgebrochen worden ist oder wenn das Ausgebot infolge des Ausbleibens von Geboten oder wegen ungenügender Gebote er- folglos geblieben ist. |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
„702 | Auslagen für öffentliche Be- kanntmachungen und Einstel- lung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet | |
1. bei Veröffentlichung in ei- nem elektronischen Infor- mations- und Kommunikati- onssystem oder Einstellung in einer Versteigerungsplatt- form, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Ent- gelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird: je Veröffentlichung oder Ein- stellung pauschal | 1,00 EUR | |
2. in sonstigen Fällen | in voller Höhe". |