Artikel 1 - Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (AssiPflKrhRG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 SGB V § 11

In § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen" angefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AssiPflKrhRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AssiPflKrhRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStabG)
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410
Artikel 4 SozVersStabG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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