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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (GrÜKrimBG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundespolizeigesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 BPolG § 64, § 65

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarungen" die Wörter „oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „bedarf", die Wörter „oder auf Grund des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)" eingefügt.

2.
In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vereinbarungen" die Wörter „oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)" eingefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GrÜKrimBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrÜKrimBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 4 EUStrfVerfG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt ...