Das
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes unterschritten, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens vier Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend."
- c)
- Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
- 2.
- Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481