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Artikel 3 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (13. AWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. April 2009 WpÜG § 7, § 9

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2.
In § 9 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,".



 

Zitierungen von Artikel 3 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 13. AWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. AWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 3 ARUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird wie folgt geändert: 1. ...