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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (2. StrEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen


Artikel 1 ändert mWv. 5. August 2009 StrEG § 7

In § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird das Wort „elf" durch die Angabe „25" ersetzt.

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