Das
Geschmacksmustergesetz vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung".
- 2.
- § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des §
130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;
- 2.
- den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten."
- 3.
- § 58 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302