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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchNG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UVPG § 19a, Anlage 2, Anlage 3

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:

„§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen".

2.
§ 19a wird wie folgt gefasst:

„§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht."

3.
In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort „Nationalparke" die Wörter „und Nationale Naturmonumente" eingefügt.

4.
In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BNatSchNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 94
Bekanntmachung UVPGNB
... 2008 (BGBl. I S. 2986), 9. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), 10. den am 1. März 2010 in Kraft ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 2 WRNG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt ...