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Artikel 17 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchNG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UmwRG § 3, § 5

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt."

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „bezeichnen" ein Semikolon eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

„dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert."

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind."

dd)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. In den Fällen des Absatzes 3 ist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, in der Anerkennung darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung landesweit tätig ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen."

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangs- und Überleitungsvorschrift

(1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben.

(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, die vor dem 28. Februar 2010 erteilt worden sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort.

(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren, die auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach den bis zum 1. März 2010 geltenden Rechtsvorschriften vom Umweltbundesamt zu Ende zu führen."



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 BNatSchNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
B. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 753
Bekanntmachung UmwRGNB
... 2006 (BGBl. I S. 2816), 2. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), 3. den am 1. März 2010 in Kraft ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 15 WRNG Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter ...