Änderung § 19 WHG vom 29.07.2026

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§ 19 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 19 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne


(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(Text alte Fassung)

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. 2 Entscheidungen über Deponien, Rohrfernleitungen sowie bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg sind im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) 1 Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 19 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)



(heute geltende Fassung) 



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