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Änderung § 18 WHG vom 29.04.2011

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§ 18 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2011 geltenden Fassung
§ 18 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2595
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. 2 Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,

2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

vorherige Änderung


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 18 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 18 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)


(heute geltende Fassung)