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Änderung § 108 WHG vom 15.08.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 108 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 108 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen


(Text alte Fassung)

Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs- oder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwendung fänden, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021 geltenden Recht fort.

(Text neue Fassung)

Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.

(heute geltende Fassung)