§ 10 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 10 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung | |
(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern zu § 10 Abs. 1 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) |