Änderung § 45 WHG vom 11.06.2019

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§ 45 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung
§ 45 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern


(1) 1 Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. 2 Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(Text neue Fassung)

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3)
1 Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. 2 Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.




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