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Synopse aller Änderungen des WHG am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 7 des VGenVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
    § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
    Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
       § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
       § 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
       § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
       § 8 Erlaubnis, Bewilligung
       § 9 Benutzungen
       § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
       § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
       § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
       § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
       § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
       § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
       § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
       § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
       § 15 Gehobene Erlaubnis
       § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
       § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
       § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
       § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
       § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse
       § 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
       § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
       § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
       § 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte
    Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
       § 25 Gemeingebrauch
       § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
       § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
       § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
       § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
       § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
       § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
       § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer
       § 33 Mindestwasserführung
       § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
       § 35 Wasserkraftnutzung
       § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
       § 37 Wasserabfluss
       § 38 Gewässerrandstreifen
       § 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern
       § 39 Gewässerunterhaltung
       § 40 Träger der Unterhaltungslast
       § 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
       § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
    Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern
       § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
       § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
       § 45 Reinhaltung von Küstengewässern
    Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern
       § 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
       § 45b Zustand der Meeresgewässer
       § 45c Anfangsbewertung
       § 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer
       § 45e Festlegung von Zielen
       § 45f Überwachungsprogramme
       § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
       § 45h Maßnahmenprogramme
       § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit
       § 45j Überprüfung und Aktualisierung
       § 45k Koordinierung
       § 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
    Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers
       § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
       § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
       § 48 Reinhaltung des Grundwassers
       § 49 Erdaufschlüsse
Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
    Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
       § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
       § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten
       § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
       § 53 Heilquellenschutz
    Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung
       § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
       § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
       § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
       § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer
       § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
       § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
       § 60 Abwasseranlagen
       § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
    Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
       § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
       § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
       § 63 Eignungsfeststellung
    Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte
       § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
       § 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
       § 66 Weitere anwendbare Vorschriften
    Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
       § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung
       § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung
       § 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
       § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz
       § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
       § 71a Vorzeitige Besitzeinweisung
    Abschnitt 6 Hochwasserschutz
       § 72 Hochwasser
       § 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
       § 74 Gefahrenkarten und Risikokarten
       § 75 Risikomanagementpläne
       § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
       § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung
       § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
       § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
       § 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten *)
       § 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten
       § 78d Hochwasserentstehungsgebiete
       § 79 Information und aktive Beteiligung
       § 80 Koordinierung
       § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung
    Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
       § 82 Maßnahmenprogramm
       § 83 Bewirtschaftungsplan
       § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
       § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
       § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
       § 87 Wasserbuch
       § 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung
    Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen
       § 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
       § 90 Sanierung von Gewässerschäden
    Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
       § 91 Gewässerkundliche Maßnahmen
       § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer
       § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
       § 94 Mitbenutzung von Anlagen
       § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
    § 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten
    § 97 Entschädigungspflichtige Person
    § 98 Entschädigungsverfahren
    § 99 Ausgleich
    § 99a Vorkaufsrecht
Kapitel 5 Gewässeraufsicht
    § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht
    § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht
    § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung
Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
    § 103 Bußgeldvorschriften
    § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
    § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
    § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
    § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
    § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen
    § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
    Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Flussgebietseinheiten in der Bundesrepublik Deutschland
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 3 (zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)
(heute geltende Fassung) 

§ 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


(1) 1 Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2 Die Flussgebietseinheiten sind:

1. Donau,

2. Rhein,

3. Maas,

4. Ems,

5. Weser,

6. Elbe,

7. Eider,

8. Oder,

9. Schlei/Trave,

10. Warnow/Peene.

3 Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1. koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,

2. bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. 2 Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.



(4) 1 Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. 2 Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz einzuholen.

(5) 1 Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. 2 Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. 3 Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.



(heute geltende Fassung) 

§ 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln.



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln.

(heute geltende Fassung) 

§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


(1) 1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. 2 Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,

2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder

3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.

3 Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1. die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,



2. die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,

3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,

4. technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,

5. Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,

6. Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,

7. Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1. Abwasser,

2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen


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1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. 2 Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. 3 Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 4 Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen.



1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. 2 Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. 3 Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 4 Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen.

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§ 70a (neu)




§ 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz


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(1) 1 Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn

1. der Gewässerausbau der Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 dient und

2. die geschätzten Gesamtkosten der Erweiterung zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten.

2 Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder bei der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde. 3 Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. 4 Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) 1 Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. 2 Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

(3) 1 Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft zu erteilen über

1. sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen,

2. weitere Zulassungen, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens erforderlich sind, und die für die Erteilung dieser Zulassungen zuständigen Behörden.

2 Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(4) 1 Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. 2 Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. 3 Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.

(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gilt für Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach Absatz 1 Satz 1 § 10c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)


vorherige Änderung

 


Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr

- Binnenhafen Berlin

- Binnenhafen Braunschweig

- See- und Binnenhafen Bremen

- See- und Binnenhafen Bremerhaven

- Binnenhafen Dortmund

- Binnenhafen Duisburg, ausgenommen Hafen Homberg

- Binnenhafen Düsseldorf/Neuss

- Binnenhafen Frankfurt am Main

- See- und Binnenhafen Hamburg

- Binnenhafen Hamm

- Binnenhafen Hannover

- Binnenhafen Karlsruhe

- Binnenhafen Koblenz

- Binnenhafen Köln

- See- und Binnenhafen Lübeck

- Binnenhafen Magdeburg

- Binnenhafen Mainz

- Binnenhafen Mannheim

- Binnenhafen Nürnberg

- Binnenhafen Regensburg

- Seehafen Rostock

- Binnenhafen Stuttgart

- Seehafen Wilhelmshaven