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Änderung § 12 AkkStelleG vom 15.06.2021

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§ 12 AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 12 AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.




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