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Synopse aller Änderungen des AkkStelleG am 15.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 5 des 5. HwOuaHwRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AkkStelleG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8977/v272778-2021-06-15.htm