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Synopse aller Änderungen des AkkStelleG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AkkStelleG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Akkreditierung
§ 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle
§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle
§ 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen
§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 5 Akkreditierungsbeirat
§ 6 Akkreditierungssymbol
§ 7 Vorschuss auf Gebühren
§ 8 Beleihung oder Errichtung
§ 9 Aufsicht
§ 10 Voraussetzungen und Durchführung der Beleihung
§ 11 Aufsicht über die Geschäftsleitung
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

§ 13a (aufgehoben)
§ 14 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 13a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.