(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in §
23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des §
29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage
7 geregelt.
(2) §
23 Absatz 2 gilt entsprechend.