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§ 29 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 29 Absatz 1 - Grünordnungsplan

Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone I Honorarzone II
vonbisvonbis
Euro Euro
1.500 1.895 2.368 2.368 2.840
5.000 6.316 7.897 7.897 9.477
10.000 10.483 13.110 13.110 15.731
20.000 17.435 21.794 21.794 26.147
40.000 28.295 35.371 35.371 42.440
60.000 35.618 44.527 44.527 53.430
80.000 42.440 53.053 53.053 63.666
100.000 48.003 60.005 60.005 72.002
150.000 66.321 82.900 82.900 99.475
200.000 83.368 104.211 104.211 125.055
250.000 101.056 126.320 126.320 151.578
300.000 117.473 146.848 146.848 176.218
350.000 132.630 165.791 165.791 198.950
400.000 146.528 183.163 183.163 219.794
450.000 159.159 198.950 198.950 238.736
500.000 170.526 213.164 213.164 255.795
600.000 193.265 241.582 241.582 289.900
700.000 216.640 270.795 270.795 324.950
800.000 242.527 303.162 303.162 363.791
900.000 267.161 333.955 333.955 400.742
1.000.000 290.530 363.161 363.161 435.793


(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

2.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1.150 Verrechnungseinheiten,

3.
für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1.000 Verrechnungseinheiten,

4.
für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

5.
für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1.200 Verrechnungseinheiten,

6.
für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

7.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

8.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

9.
für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

10.
für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

11.
sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

1.
schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,

2.
sehr differenzierte Flächennutzungen,

3.
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,

4.
Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie

5.
Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.



 

Zitierungen von § 29 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HOAI Leistungsbild Grünordnungsplan
... werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.  ...
§ 26 HOAI Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
... entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart ...
§ 29 HOAI Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
... sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 29 Absatz 1 - Grünordnungsplan Ansätze ...